Ist das #Werbung?
| Jan Harengerd
Aktuell schlagen einige gerichtliche Auseinandersetzungen um Influencer und ihren Umgang mit der Kennzeichnung von Beiträgen im Social Media Bereich hohe Wellen.
Im Juni hatte das Berliner Landgericht Schleichwerbung der Bloggerin Vreni Frost zugesprochen, obwohl diese erklärt hatte, bei den vom Verband Sozialer Wettbewerb als fraglich angezeigten Postings keine kommerziellen Zwecke verfolgt zu haben. Ähnlichen Vorwürfen steht nun auch Instagram-Sternchen Cathy Hummels gegenüber, die jetzt für ihr „Recht auf freie Meinungsäußerung“ kämpfen will - notfalls bis zum Bundesgerichtshof.
Die gerade im Social-Media-Bereich unklare Rechtssprechung macht es notwendig, dass sich Social-Media-Stars und Influencer möglichst genau an bekannte Vorgaben halten. Anderenfalls drohen Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar Bußgelder.
Long Stoy short....
Wer Dauerleihgaben, Honorare oder Geschenke erhält – unabhängig vom Wert der Produkte, muss der daraus enstandenen Beitrag als Werbung kennzeichnen. Nach dem oben erwähnten Urteil des Landgerichts Berlin gilt das auch für Beiträge, bei dem das Produkt selbst gekauft wurde und freiwillig präsentiert wird. Begründung: Wenn ein Produkt einen wesentlichen Teil eines Beitrags ausmacht und ein werblicher Charakter vorliegt, der wegen der übermäßig positiven Darstellung keine sachliche Information mehr darstellt muss der Beitrag auch als Werbung gekennzeichnet werden.
Ein endgültiges Urteil in der Sache steht bislang noch aus.
Quellen:
https://t3n.de/news/influencer-social-media-marketing-1095430/
https://webershandwick.de/influencer-marketing-auf-social-media-rechtliche-hintergrunde/